Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ZHG Gebäudereinigung GmbH & CoKG
Herzog Bernhard Platz 16 , 9300 St. Veit / Glan
1.Allgemeines
1.1Alle unsere Leistungen an unsere Kunden erfolgen stets und ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB). Zwingende
gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
1.2Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden usw. bedürfen der Schriftform.
1.3Aufträge, welche uns schriftlich (email genügt) erteilt wurden, gelten –sofern der Kunde kein Konsument im Sinne der KSchG ist –als verbindlich.
1.4Eine Stornierung, von Aufträgen oder die Rücksendungen von Waren ist im Vorfeld mit uns schriftlich abzustimmen. Wir behalten uns vor, bei Stornierungen eine 12% Stornogebühr
(gerechnet vom Nettoauftragspreis) zu verrechnen.
2.Preise – Zahlungsbedingungen
2.1Es gelten die am Tag der Auftragserteilung festgesetzten Preise. Davon abweichende Preisgestaltungen und Rabatte bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde ist
nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Skonti oder Rabatte eigenmächtig in Abzug zu bringen.
2.2Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. ( ausgenommen sind schriftliche Sondervereinbarungen )
Zahlungen für Regiearbeiten und sonstige Serviceleistungen sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug sofort zu leisten.
2.3.Im Verzugsfall gelten die für Unternehmergeschäfte gültigen Verzugszinsen als vereinbart. Wir behalten uns die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes
ausdrücklich vor.
2.4 Bei einem Zahlungsverzug von mehr als zehn Tagen sind wird berechtigt, die weiteren uns vertraglich obliegenden Leistungen bis zu vollständigen Begleichung unserer Ansprüche
auszusetzen, ohne dass hierdurch unsere Gegenforderung berührt würde. Der Kunde ist nicht berechtigt, hieraus Ansprüche welcher Art auch immer abzuleiten.
2.5 Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen des Kunden ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder an uns schriftlich anerkannt
wurde.
2.6Zurückhaltung eines Geldbetrages für nicht angezeigte Mängel werden nicht anerkannt und somit nachverrechnet inkl. Mehraufwand.
2.7Reklamationen berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessen Teiles des Rechnungsbetrages bis zur Behebung des Mangels.
3.Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf weder verkauft, verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
4.Mangel und Gewährleistung
4.1 Der Kunde hat die Reinigungsleistungen sofort nach Erledigung qualitativ auf die Richtigkeit Vollständigkeit und eventuelle Beschädigungen zu prüfen. Im Falle einer festgestellten
Beschädigung ist diese uns umgehend nach der Reinigung, spätestens binnen drei Tagen nach der Fertigstellung schriftlich (email genügt) bekannt zu geben.
4.2 Der Kunde erklärt, dass weder das von uns zu reinigende Objekt noch die darin befindlichen Gegenstände einer besonderen Behandlung bedürfen. Der Kunde verpflichtet sich,
spätestens im Zuge der Auftragserteilung auf allfällige Besonderheiten im Zusammenhang mit der Reinigung und Behandlung des Auftragsobjektes bzw. der dann befindlichen
Gegenstände schriftlich hinzuweisen. Kommt der Kunde dieser Hinweispflicht nicht nach, ist jede Haftung bzw. Gewährleistung für leichtes Verschulden unsererseits ausgeschlossen.
4.3 Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme gegebenenfalls auch abschnittsweise- spätestens drei Tage nach schriftlicher oder mündlicher Meldung der
Leistungserbringung durch uns. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Abnahme ohne die Angabe berechtigter Gründe nicht nach gilt die Leistung als mangelfrei abgenommen.
4.4 Ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits voraus. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren
Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf eine Monatsvergütung.
5 Vertragsdauer
5.1 Die jeweiligen Vertragsdauer bedarf der vorherigen, Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Wird eine solche nicht getroffen, beträgt die Laufzeit bei Unterhaltsreinigung ( UHR )
ein Jahr und gelten die Kündigungsmöglichkeiten gemäß 5.2.
5.2 Die Aufträge können von jeder Vertragspartei zu jedem Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.
5.3 Eine sofortige Auflösung ist ohne Bindung an Fristen oder Termine möglich, wenn über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein
Vertragspartner seine Leistungs- oder Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem anderen trotz qualifizierter Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt.
6. Leistungsumfang
6.1 Die vereinbarungsgemäß von uns zu erbringen Leistungen werden fachgerecht und sorgfältig erbracht.
6.2 Wir verpflichten uns, nach bestens Gewissen ehrliches, zuverlässiges und gewissenhaftes Personal einzusetzen. Unseren Personal ist jede Kenntnis oder Einsichtnahme in die
Unterlagen (Akten, Schriftstücke usw.) des Kunden verwehrt.
6.3Änderungen des Arbeitsumfanges bzw. der zu reinigenden Flächen sind in schriftlicher Form bekannt zu geben. Das Reinigungspersonal ist angewiesen, Anweisungen betreffend der
Durchführung der Reinigungsarbeiten , nur vom Objektleiter des AN entgegen zu nehmen.
6.4 Die für die Leistungserbringung erforderlichen Maschinen und Geräte werden ebenso wie die erforderlichen Reinigungsutensilien und –mittel in einsatztauglichem Zustand von uns
bereitgestellt.
7.Leistungsumfang - Winterdienst
7.1 Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen im Winter erfolgt nach den Maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Gehsteige werden max1,5 Meter entlang der
Grundstücksgrenze betreut.
7.2 Bei verparkten Flächen bedarf das Ausmaß der durchzuführenden Reinigung und die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.
7.3 Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der tagesaktuellen Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von maximal 4 Stunden nach Beginn
der Niederschläge zu rechnen, wenn mit dem Kunden keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Eine Schwarzräumung (vollständig, schneefreie Räumfläche) ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und besteht kein Anspruch darauf.
Bei entsprechender Wettervorhersage wird durch uns prophylaktisch gestreut. Bei andauerndem gefrierendem Regen erfolgt die Streuung in den vorgesehenen, verkehrsabhängigen
Intervallen. Als Streumaterial wird Streusplitt und/oder Lecaton sowie ein vom Gesetzgeber genehmigtes Auftaumittel verwendet.
Wir sind nicht verpflichtet, Schnee und Eis welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Eiszapfen,
Straßenräumgeräte, usw.). zu entfernen und können dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Deren Beseitigung bedarf eines gesonderten Auftrages.
8. Haftung
8.1 Wir haften für die sach- und fachgerechte Leistungserbringung Gewährleistung sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich
anzuzeigen.
8.2 Soweit wir haften kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden, eine darüber hinausgehende Haftung insbesondere für Ertrags- u. Verdienstausfall,
Regressansprüchen Dritter oder Verlust von Goodwill, besteht nicht.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet uns Umstände, aus denen wir haftbar werden könnten (z.B. Körperverletzungen von Passanten etc.) und Beschädigungen, welche mit den Reinigungsarbeiten
im Zusammenhang stehen, nach Bekanntwerden vor Abgabe jedweder Erklärung an Dritte, insbesondere Behörden, unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes
und jede zumutbare Hilfe zu leisten.
8.4 Eine Haftung für Schäden aus Unfällen die sich auf bereits geräumten aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Autos und deren Besitzer beim Reinigen und Ausschaufeln
derselben, Lastwägen, Straßenräumgeräte, auslaufendes Wasser, usw.) verunreinigten Gehsteigen ereignen., wird nicht übernommen.
8.5 Weiteres besteht keine Haftung für Schäden, die auf das Verhalten des Kunden, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Für Schäden durch Räumgeräte und
Streumaterial an Verkehrsflächen (z.B. Kratzer von Räumschilder, Schachtdeckel, Rigole, Einfassungen usw. die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind), sowie für Frostaufbrüche
kann keine Haftung übernommen werden.
8.6 Für Schäden an Gebäudeteilen und / oder Außenanlagen wird von uns Schadenersatz objektbezogenen geleistet, wenn
a. Die Ansprüche unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Erkennbarkeit des Schadens schriftlich mitgeteilt werden,
b. Uns das Recht eingeräumt wird durch seine Tätigkeiten entstandenen Schäden durch eigenes Personal oder Vertragsfirmen beheben zu lassen.
c. Der Zeitwert berücksichtigt wird und
d. Grünanlagen und deren Einfriedungen bei Schneelage eindeutig ersichtlich waren.
8.7Bei Verlust des Schlüssels wird die Haftung auf €250,00 begrenzt Ersatzkosten für die Änderungen von Schlüsselanlagen werden nicht anerkannt.
9. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber (Kunde) verpflichtet sich, während der Vertragszeit oder im Falle einer Kündigung über einen Zeitraum von einem Jahr ab Beendigung des Auftragsverhältnisses das von
uns eingesetzte Personals weder direkt noch indirekt abzuwerben und zu beschäftigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung ist eine nicht dem richterlichem Mäßigungsrecht
unterliegende Pönale in Höhe von € 1.200,00 inkl. USt. Pro abgeworbener Person zu bezahlen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt von dieser Regelung unberührt.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Zwischen den Vertragsparteien wird für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung das für 9300 St. Veit an der Glan zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich das Österreichische
Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes.
11. Abweichende Bestimmungen:
Alle vom Auftraggeber gemachten Vorschriften und Bemerkungen, die sich mit dem Vorstehender Geschäftsbedingungen nicht decken, sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt wurden und gelten nur für jenes Geschäft, für welches sie vereinbart wurden. Änderungen dieser „AGB“ werden nach Bekanntgabe an den Kunden rechtswirksam wenn
dieser innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhebt.
St. Veit an der Glan, am 01.01.2025
